Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für die Anmietung von
Veranstaltungsräumen und die Durchführung von Feierlichkeiten in der
Bermuda Lounge Bochum
Vermieter im Sinne dieser AGB ist (nachfolgend ‚Vermieter‘ genannt) die
Eventkontor Ruhr GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Gerwers,
Viktoriastraße 45, 44787 Bochum
Mieter/Veranstalter im Sinne dieser AGB ist (nachfolgend ‚Mieter‘ oder
‚Veranstalter‘ genannt):
– der durch Veranstaltungsvertrag, Auftragsbestätigung, Bestellung oder
Rechnungsstellung spezifizierte Vertragspartner
oder gleichwertig
– eine Person oder Personen die ohne Vertragsunterlagen und/oder monetären
Ausgleich ein zweckbestimmtes, ausdrückliches Zugangs- und
Veranstaltungsrecht vom Vermieter erhalten haben.
Weisungsbefugt ist der Vermieter oder durch diesen ausdrücklich beauftragte
Personen.
Vermieterkontakt für alle schriftlich erforderlichen Meldungen/Absprachen:
– info@bermuda-lounge.de
– eventkontor ruhr GmbH, Bermuda Lounge
Viktoriastraße 45, 44787 Bochum
Wenn hier der Kürze halber von Mieter/Veranstalter gesprochen wird, dann sind
damit selbstverständlich auch Mieterin/Veranstalterin gemeint.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für die Anmietung von
Veranstaltungsräumen
1. Vertragsverhältnis
• Ein Angebot unsererseits (Vermieter) gilt 14 Tage nach Zustellung an den
Mieter. Nach Ablauf der 14 Tage sind wir nicht mehr an das Angebot
gebunden.
• Das Nutzungsverhältnis versteht sich i.d.R., wenn nicht vertraglich anders
festgehalten folgendermaßen:
Freitag 17:00 Uhr bis Samstag 3:00 Uhr
Samstag 17:00 Uhr bis Sonntag 3:00 Uhr
Tagsüber an Wochentagen 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr
• Das Vertragsverhältnis kommt mit der Auftragsbestätigung, der Bestellung
oder ohne diese durch die Rechnungsstellung für eine geplante Veranstaltung
zustande.
• Der Vertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter/Veranstalter
(Rechnungsanschrift) zustande.
• Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der Räume und Flächen vom
Mieter/Veranstalter an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Vermieters. Sie sind ohne diese Bestätigung nicht gestattet.
• Sofern bei der vom Mieter/Veranstalter beabsichtigten Veranstaltung
besondere Gefahren eintreten können oder das Risiko hoher Schäden
bestehen kann, muss dies dem Vermieter spätestens bei Vertragsabschluss
mitgeteilt werden. Diese Pflicht zur Mitteilung gilt auch, wenn die
Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung des Mieters/Veranstalters
aufgrund ihres Inhaltes oder Charakters (z.B. politisch, religiös,
öffentlichkeitswirksam, etc.) geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen
oder die Belange unseres Hauses zu beeinträchtigen oder zu gefährden.
• Eine Veranstaltungsbuchung gilt für den Mieter als verbindlich angenommen,
wenn er die Auftragsbestätigung unterschrieben hat und diese
unterschriebene Version beim Vermieter eingegangen ist.
• Eine Veranstaltungsbuchung gilt für den Vermieter bis zur vollständigen
Bezahlung der Abschlagsrechnung als Reservierung, von der der Vermieter
ohne Begründung und zu jedem Zeitpunkt bis zur Rechnungsbegleichung
(Geldeingang Vermieterkonto) zurücktreten kann. Erst mit der vollständigen
Zahlung des Rechnungsbetrags durch den Mieter/Veranstalter wird für den
Vermieter aus der Reservierung eine verbindliche Veranstaltungsbuchung.
2. Pflichten des Mieters/Veranstalters Besondere Gefahrenabwendung:
• Das Entzünden von offenem Feuer, Dekorationen mit Tischfeuerwerken,
Feuerwerken, Wunderkerzen und anderen brennbaren Gegenständen ist
ausdrücklich nicht gestattet.
• Wenn Mieter oder Veranstalter Räume selber für Ihre Feier/Veranstaltung
ausstatten (z.B. schmücken), dann dürfen nur schwer entflammbare
Gegenstände/Materialien verwendet werden und diese müssen sicher
eingebracht/angebracht werden. Darauf hat der Mieter/Veranstalter
ausdrücklich zu achten und er hat die Verantwortung und Haftung dafür zu
übernehmen (Feuer, Unfälle, Verletzungen, …). Der Vermieter übernimmt
ausdrücklich nur die Haftung für vermietete Räume/Gegenstände die zum
Vermietungsgegenstand gehören.
• Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, z.B. Feuerwerk, ist nicht
möglich und behördlich untersagt.
• Der Mieter/Veranstalter versichert, dass er/sie nicht im Auftrag eines anderen
Veranstalters handelt.
• Der Mieter/Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der
Veranstaltung Sorge zu tragen. Der Mieter/Veranstalter trägt das gesamte
Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Er/sie ist
für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen
Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich. Der Mieter/Veranstalter
haftet in diesem Sinne gegenüber dem Vermieter für alle seine
Gäste/Besucher vollständig mit.
• Der Mieter/Veranstalter beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum
Jugendschutz und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die
vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat
der Mieter/Veranstalter diese den Vermietern auf Verlangen rechtzeitig vor
Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
• Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist
Angelegenheit des Mieters/Veranstalters. Auf Verlangen der Vermieter hat der
Mieter/Veranstalter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu
erbringen.
• Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich zu einer Abnahme der Räume und der
Ausstattung nach der Veranstaltung mit dem Vermieter oder einer vom
Vermieter autorisierten Person. Diese Abnahme muss zeitnah und persönlich
erfolgen und ist durch eine Terminvereinbarung zwischen Mieter/Veranstalter
und dem Vermieter abzustimmen und durchzuführen.
• Der Mieter/Veranstalter ist verpflichtet, eine ggf. vereinbarte Kaution
spätestens vor Veranstaltungsbeginn beim Vermieter zu hinterlegen.
3. Haftung
3.1 Haftung des Mieters/Veranstalters
• Der Mieter/Veranstalter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die er/sie
oder ihre Mitarbeiter/-innen oder sonstige Vertragspartner/-innen sowie
Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen.
• Insbesondere haftet der Mieter/Veranstalter für Schäden an
Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die
durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.
• Der Vermieter behält sich vor, bis 5 Tage nach der Veranstaltung Schäden zu
beanstanden, sofern zwischenzeitlich keine andere Veranstaltung in den
gleichen Räumen stattgefunden hat.
• Wenn Schäden entstanden sind, für die der Mieter/Veranstalter nach dem hier
gesagten haftet, dann werden diese vom Vermieter benannt und bewertet
(ggf. durch Expertise von sachverständigen Personen) und
dem Mieter/Veranstalter mit der Schlussrechnung (oder bei
Bewertungsverzug mit einer manuellen Rechnung nach der Schlussrechnung)
abgerechnet. Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich, diese Rechnung unter
Einhaltung der Zahlungsfrist auszugleichen.
3.2 Haftung des Vermieters
• Der Vermieter stellt dem Mieter/Veranstalter die Mieträume zum vereinbarten
Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche
Mängel vorliegen, so werden diese vom Vermieter unverzüglich nach Kenntnis
beseitigt.
• Der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vermieter haftet nicht für von dem
Mieter/Veranstalter eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe,
Geschirr, technische Geräte usw.).
• Der Mieter/Veranstalter stellt den Vermieter gegenüber Dritten von der Haftung
für die, wie oben beschriebenen Schäden, frei.
4. Kündigung/Stornierung
4.1 Stornierungsbedingungen
Stornogebühren:
Für den Fall der Kündigung des Vertrags seitens des Mieters/der Mieterin vor
Veranstaltungsbeginn hat der Vermieter einen Anspruch auf folgende
Vergütung (bezogen auf die Gesamtsumme der vertraglich vereinbarten
Vergütung unter Berücksichtigung des Datums des Vertragsabschlusses (das
Datum der Auftragsbestätigung, falls keine Auftragsbestätigung vorliegt das
Datum der ersten Rechnung):
• Stornierung bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der
Vertragssumme werden fällig
• Stornierung bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % der
Vertragssumme werden fällig
• danach (weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn): 90% der
Vertragssumme werden fällig.
*Vertragssumme ist immer die Bruttosumme
4.2 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und
sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse
befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu
einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in
Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen. Das bedeutet auch, dass der Mieter -falls notwendig- die Anzahl
der Personen auf das zum Zeitpunkt der Veranstaltung erlaubte Maß
entsprechend den behördlichen Auflagen reduziert. Für die Einhaltung der
behördlichen Auflagen trägt der Mieter die alleinige Verantwortung.
4.3 Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn der Mieter/Veranstalter die vertraglichen Verpflichtungen in
erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte
Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist. Diese
außerordentliche Kündigung enthebt den Mieter aber nicht von seiner ggf.
noch offenen Zahlungsverpflichtung, die als Stornierung im Rahmen der
Stornierungsbedingungen aus dieser AGB behandelt wird.
5. Widerrufsbelehrung
Sie (Mieter/Veranstalter) haben als Verbraucher das Recht, binnen 14 Tagen
ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag (sofern er nicht in unseren
Geschäftsräumen geschlossen wurde) zu widerrufen. Die Widerrufsfrist
beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses
(Auftragsbestätigung/Bestellung). Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben müssen
Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter
Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu
widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass
Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
Der Widerruf ist zu richten an: eventkontor euhr GmbH, Bermuda Lounge,
Viktoriastraße 45, 44787 Bochum
6.1 Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen die wir
von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf
dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden
wir folgende von Ihnen anzugebende Bankverbindung.
In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie (ohne bisherigen Verzicht auf das Widerrufsrecht) ausdrücklich
verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll,
so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts
hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen
im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen
Dienstleistungen entspricht. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis
zum Widerruf erbrachte Dienstleistung nur verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe
Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und
ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit
der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur
Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen
Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen
müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von
30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer
Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
6.2 Erlöschen des Widerrufsrechts.
Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von
Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht
haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben,
nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und
gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht
bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.
7. Fälle für ein einseitiges Eingriffsrecht des Vermieters in einen
laufenden Vertrag (Angebot/Auftragsbestätigung/Rechnungen)
• Preisanpassung: Der Vermieter ist bei sich schnell ändernden Märkten die zu
kurzfristigen Preiserhöhungen auf der Einkaufsseite führen (z.B. bei
Lebensmitteln und Getränken) berechtigt, nachträgliche vom vertraglich
vereinbarten Preis (Grundlage sind Angebot, Auftragsbestätigung oder daraus
vorliegende Rechnungen des gültigen Vertrages) abweichende
Preisanpassungen vorzunehmen. Der Vermieter muss den Mieter
(Vertragspartner) bei Eintreten einer solchen Situation informieren und die
Anpassung begründen. Der Mieter kann den Mehrbetrag nur dann ablehnen,
wenn dieser weit über der Inflationsrate (Statistisches Bundesamt) liegt und
nicht nachvollziehbar begründet wurde. In dem Falle wird eine geeignete
Schiedsstelle zur Klärung aufgefordert (eine dritte Person die zu einer
fundierten Expertise in der Lage ist). In jedem Falle ist aber der bestehende
Vertrag dadurch nicht anzweifelbar und hier gelten alle Zahlungspflichten so
wie sie im Vertrag geregelt sind.
• Speisenanpassung: Bei Lebensmittelknappheit und Lieferengpässen ist der
Vermieter berechtigt, die angebotenen Speisen und Getränke anzupassen
und/oder Zutaten auszutauschen. Der Vermieter muss den Mieter
(Vertragspartner) bei Eintreten einer solchen Situation ab einer relevanten
Größenordnung/Änderung informieren und die Anpassung begründen.
Relevant sind Abweichungen, die der ursprünglichen Absicht nicht mehr
entsprechen. Der Mieter kann die Anpassung nur dann ablehnen, wenn dieser
vom Niveau und der Geschmacksvorstellung weit neben der ursprünglich
verabredeten Vorstellung liegt und diese nicht nachvollziehbar begründet
wurde. Zur störungsfreien Durchführung der geplanten Veranstaltung ist es
notwendig und wünschenswert, dass die Mieterpartei tolerant auf eine solch
notwendige Situationen reagiert. Im Falle eines Konfliktes wird eine geeignete
Schiedsstelle zur Klärung aufgefordert (eine dritte Person die zu einer
fundierten Expertise in der Lage ist (z.B. ein ausgebildeter Koch)). In jedem
Falle ist aber der bestehende Vertrag dadurch nicht anzweifelbar und hier
gelten alle Zahlungspflichten so wie sie im Vertrag geregelt sind.
• Anpassung der Personenzahl: Ein Maßstab für den Vergütungsanspruch
des Vermieters ist die vertraglich beauftragte Personenzahl. Eine Erhöhung
oder Verminderung der Personenzahl von bis zu 20% ist spätestens sieben
Werktage vor Veranstaltungstermin vom Mieter schriftlich an den Vermieter zu
melden. Der Vermieter passt dann die davon betroffenen Auftragspositionen
preislich und organisatorisch entsprechend an, sofern die eingeplanten
Räumlichkeiten dies zulassen. Im Falle einer nicht möglichen Überbelegung
ist eine Erhöhung nur bis zur Grenzzahl für die Belegung des Raumes/der
Räume möglich. Der Mieter hat nicht das Recht die Veranstaltung wegen
eines Beschnittes der Personenzahl (aus der Erhöhungsmeldung) in Frage zu
stellen oder sonstige einschränkende, nicht abgestimmte Maßnahmen
vorzunehmen oder einzuleiten.
• Berechnung des Mehrwertsteuersatzes: Es wird immer der zum Zeitpunkt
der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung gültige Mehrwertsteuersatz
für den gesamten Auftrag angesetzt und am Ende abgerechnet. Dies gilt für
alle Aufträge, auch wenn der Auftragsabschluss zeitlich in der Vergangenheit
gelegen hat
Salvatorische Klausel
Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie werden erst
wirksam, wenn der Vermieter diese auch schriftlich bestätigt hat.
Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist der Sitz des Vermieters.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrags unwirksam oder nichtig
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Bermuda Lounge
Eventkontor Ruhr GmbH, Viktoriastraße 45, 44787 Bochum